2,5 Mio. Euro im Jahr: Stadt setzt auf Straßenausbaubeiträge

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Die Stadt sieht in den wiederkehrenden Beiträgen zum Straßenausbau keine sinnvolle Alternative für Braunschweig. Symbolfoto: Sandra Zecchino
Die Stadt sieht in den wiederkehrenden Beiträgen zum Straßenausbau keine sinnvolle Alternative für Braunschweig. Symbolfoto: Sandra Zecchino | Foto: Sandra Zecchino

Braunschweig. Bereits im Juni hatte die Stadt Braunschweig mitgeteilt, dass man trotz neuer Gesetzeslage bei den einmaligen Straßenausbaubeiträgen bleiben wolle. Als Antwort auf eine Anfrage der BIBS-Fraktion nimmt die Verwaltung nun im Bauausschuss ausführlich Stellung. Demnach bekommt die Stadt jährlich durchschnittlich 2.550.000 Euro durch diese Beiträge.


Anstatt nur direkte Anlieger einmalig durch die Erhebung vonStraßenausbaubeiträgen an den Kosten zu beteiligen, besteht seit dem vergangenen Jahr auch die Möglichkeit, durch die sogenannten wiederkehrenden Beiträge alle Einwohner einer Ortschaft oder Kommune zur Kasse zu bitten. Doch in Braunschweig möchte man davon derzeit keinen Gebrauch machen.

Seit 1983 erhebe die Stadt Braunschweig für die Erneuerung, Verbesserung, Herstellung und Erweiterung ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen einmalige Straßenausbaubeiträge. Insgesamtseien bisher rund 640 straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahmen durchgeführt. Jährlich würden im Durchschnitt Einnahmen in Höhe vonrund 2.550.000Euro aus Straßenausbaubeiträgen erzielt, heißt es in der Antwort der Verwaltung.

Keine sinnvolle Alternative


"Die Möglichkeit, Beiträge wiederkehrend zu erheben, ist für das Stadtgebiet von Braunschweig keine sinnvolle Alternativlösung zu den einmaligen Straßenausbaubeiträgen", lautet das Fazit der Verwaltung. Dieser Einschätzung lägen folgende Überlegungen zugrunde:

  • Abrechnungseinheiten problematisch: Bei wiederkehrenden Beiträgen müssen Verkehrsanlagen zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, bei denen ein enger funktionaler Zusammenhang vorliegt. Dies wäre zum Beispiel für die einzelnen Ortschaftenoder räumlich abgrenzbaren Ortsteile jeweils der Fall. Inwieweit die Bildung von Abrechnungsgebieten für das übrige Stadtgebiet möglich ist, wäre zu prüfen, ist aber eher unwahrscheinlich. Bezogen auf das Stadtgebiet bildet also mindestens jede Ortschaft ein eigenständiges Abrechnungsgebiet, soweit bei größeren Ortschaften nicht noch eine weitere Unterteilung erforderlich wird. Für die verbleibenden Teilbereiche des Stadtgebietes müssten weiterhin einmalige Beiträge erhoben werden. Es liegt im Ermessen der Stadt, ob sie für einen Gemeindeteil wiederkehrende Beiträge und für einen anderen Teil einmalige Beiträge erhebt.

  • Erhebliche Personalkosten:Die jährliche Neuberechnung der wiederkehrenden Beiträge ist personalintensiv. Sie erfolgt wie bei den einmaligen Beiträgen unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße und dem Maß der baulichen Nutzung. Diese grundstücksbezogenen Daten sind ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Aufwand für eine beitragspflichtige Maßnahme in einem Abrechnungsgebiet ist dann von allen dort vorhandenen Eigentümernbeziehungsweise Erbbauberechtigten zu tragen. Die einzelne finanzielle Belastung des Grundstücks-, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümers wird dadurch voraussichtlich erträglicher, aber eben jährlich wiederkehrend. In jedem Fall würde die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen neben Sachkosten dauerhaft insbesondere erheblich gestiegene Personalkosten verursachen.

  • Überleitungsvorschrift: Liegen in den Abrechnungsgebieten Grundstücke, für die in den letzten 20 Jahren Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge erhoben wurden, kann eine Überleitungsvorschrift die betroffenen Grundstücke von der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ausnehmen. Der Aufwand geht dann zu Lasten der übrigen Grundstücke. Die Überleitungsvorschrift muss aber auch berücksichtigen, wenn für ein Grundstück Beiträge zum Beispiel nur zur Erneuerung eines Gehweges entrichtet wurden. Ein solches Grundstück darf nicht genauso betrachtet werden, wie ein Grundstück, für das Beiträge für eine vollständige Erneuerung einer Straße entrichtet wurde. Es müsste daher eine Abschmelzung bei der Übergangsregelung beschlossen werden.

  • Hohes Prozessrisiko: Zudem birgt das Rechtsgebiet „Wiederkehrende Beiträge“ ein hohes Prozessrisiko. In einer „Satzung über wiederkehrende Beiträge“ müssen für jedes eigenständige Abrechnungsgebiet mittels eines amtlichen Lageplans und/oder zusätzlich durch Aufzählung sämtliche Flurstücke aufgezählt werden, die in diesem Abrechnungsgebiet zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zählen. Eine grobe Übersichtskarte zum Beispiel nur des jeweiligen Ortsteils erfüllt nicht die verwaltungsrechtlichen Anforderungen.


Grundsteuer müsste erhöht werden


"Bei einem vollständigen Verzicht auf Straßenausbaubeiträge stünden für den Straßenbau in Braunschweig weniger Mittel zur Verfügung. Ohne die Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen kann mit den vorhandenen Mitteln dauerhaft nur eine geringere Anzahl an Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden", heißte es in der Stellungnahme der Verwaltung weiter. Die Infrastruktur des Straßennetzes in Braunschweig würde sich ohne Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen verschlechtern.

Um den Ausfall von Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 2.550.000Euro jährlich auszugleichen, müsste der Hebesatz der Grundsteuer B von 500 auf 525 angehoben werden. Die konkrete Verwendung der Mehreinnahmen aus Steuern für Straßenbaumaßnahmen wäre allerdings nicht rechtlich zulässig. Einnahmen aus der Erhöhung der Grundsteuer können nicht zweckgebunden erhoben werden, sondern fließen in den gesamtstädtischen Haushalt. Eine Überleitungsregelung für Grundstücke, die in den letzten 20 Jahren Beiträge erhoben wurde, wäre nicht möglich.

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