Nacktfoto-Lehrer: Nun wird wegen eines Sexualdelikts ermittelt

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Gegen einen ehemaligen Lehrer einer Salgitteraner Realschule wird erneut ermittelt. Diesmal steht ein Sexualdelikt an einer Minderjährigen im Raum. Symbolfoto: Anke Donner
Gegen einen ehemaligen Lehrer einer Salgitteraner Realschule wird erneut ermittelt. Diesmal steht ein Sexualdelikt an einer Minderjährigen im Raum. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Salzgitter. Bessere Noten für Nacktfotos einer 14-Jährigen. Der Vorwurf gegen einen ehemaligen Lehrer einer Salzgitteraner Realschule erhitzte im Herbst die Gemüter. Eine Strafe von zehn Monaten auf Bewährung wegen Bestechlichkeit wurde im Januar rechtskräftig. Nun wird erneut gegen den 38-Jährigen ermittelt. Das bestätigt die Staatsanwaltschaft Braunschweig.


"Derzeit besteht der Verdacht eines Sexualdelikts zum Nachteil einer Minderjährigen", erklärt Staatsanwalt Christian Wolters gegenüber regionalHeute.de. Weitere Einzelheiten könne er im Moment aber nicht nennen.Ein Zusammenhang der neuen Vorwürfe mit den abgeurteilten Taten bestehe nicht.

Warum der im Januar rechtskräftig gewordene Strafbefehl nur das Delikt der Bestechlichkeit beinhaltet habe, erklärt Wolters folgendermaßen: "Die damaligen Ermittlungen hinsichtlich einer Sexualstraftat haben nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht geführt, weil die nachweisbaren Handlungen entsprechende Straftatbestände nicht erfüllt haben."

Doch noch eine Gesamtstrafe?


Die aktuellen Ermittlungen bezögen sich auf eine bereits ein paar Jahre zurückliegende Tat. Eine eventuelle Verurteilung hätte daher keine direkten Auswirkungen auf die aktuelle Bewährung, da sich die im Raum stehende Straftat vor der Bewährungsentscheidung ereignet haben soll. "Allerdings wäre im Falle einer Verurteilung die Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen, das heißt diezehn Monate mit Bewährung wären grundsätzlich in eine erneute Verurteilung miteinzubeziehen", erklärt Wolters. In diesem Zusammenhang müsse dann auch geprüft werden, ob überhaupt eine zur Bewährung aussetzbare Strafe vorliege (maximalzwei Jahre). Wäre dies der Fall müsste das Gericht neu entscheiden, ob eine Strafaussetzung erfolgtoder nicht.

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