Tipps zum Umtausch: Wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt

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Was mit ungeliebten Weihnachtsgeschenken machen? Die Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Umtausch. Symbolfoto: Jan Borner
Was mit ungeliebten Weihnachtsgeschenken machen? Die Verbraucherzentrale gibt Tipps zum Umtausch. Symbolfoto: Jan Borner | Foto: Jan Borner

Region. Bald werden wieder unzählige Geschenke unter den Weihnachtsbäumen der Region landen. Doch was tun, wenn das Geschenk nicht gefällt oder passt? Die Verbraucherzentrale Niedersachsen gibt kurz vor den Feiertagen noch einige wertvolle Tipps zum Umtausch von ungeliebten Weihnachtsgeschenken.


Die Verbraucherzentrale weißt daraufhin, dass kein generelles Recht auf Umtausch besteht. Viele Händler tauschen jedoch aus Kulanz so manches Geschenk um. Zu welchen Bedingungen dies erfolgt, entscheidet der Händler. „Er kann beispielsweise statt des Umtauschs auch einen Warengutschein anbieten. Wer ganz sicher gehen will, sollte sich den Umtausch oder die Geldrückgabe auf dem Kaufbeleg bestätigen lassen und diesen sorgfältig aufbewahren“, sagt Irina Prosenok, Beraterin bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Ist die Ware nicht in Ordnung, also das Smartphone-Display ist defekt oder der Pulli hat einen Zug-Faden, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. „Er kann vom Händler zunächst verlangen, das gleiche Produkt noch einmal zu liefern oder es zu reparieren, und zwar kostenlos für den Verbraucher“, stellt die Verbraucherberaterin klar. Erst wenn die Ersatzlieferung ebenfalls fehlerhaft ist oder die Reparatur zweimal fehlschlägt, kann der Käufer den Kaufpreis reduzieren oder vom Vertrag zurücktreten. Zwei Jahre lang hat der Käufer die Möglichkeit, bei Neukäufen seine Ansprüche nach dem Gewährleistungsrecht beim Händler geltend zu machen.

Bei Gutscheinen auf Frist achten


Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, sollte auf die Frist zur Einlösung achten. Unbefristete Gutscheine verfallen in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt jedoch immer erst zum Endedes Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Ein Gutschein wurde im Oktober 2014 erworben, bis spätestens zum 31. Dezember 2017 muss dieser eingelöst werden.

Bei Käufen im Internet, am Telefon oder per Katalog besteht in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Käufer kann innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken.

Gut überlegen, dann spart man sich den Umtausch


Wer sich vorher gut informiert, zuhört und überlegt einkauft, spart sich die Rennerei nach den Feiertagen. Lassen Sie sich doch einfach einen kleinen Wunschzettel schreiben, auf den der zu Beschenkende seine Wünsche schreibt. Und wer auf Nummer sicher gehen will, kann sich ja die Konfektionsgröße gleich mit aufschreiben lassen. Ansonsten ist man mit einem Gutschein immer auf der sicheren Seite.

Sonst einfach weiterverkaufen


Sollte beides nicht funktionieren, dann bleiben immer noch Tauschbörsen im Internet (zum Beispiel Bambali, Swapy oder die Tauschbörse) oder die Klassiker Ebay oder Amazon. Nach Abzug der Gebühren kann man oft noch ein gutes Geschäft mit unliebsamen Weihnachtsgeschäften machen. Jedes Jahr nutzen mehrere Millionen Deutsche diese Möglichkeit.

Weitere Tipps und Hilfestellungen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/abc-des-kaufrechts


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